Gesetzliche Bestimmungen für elektrische Einzäunungen
Laut VDE 0667 ( EN 61011) gelten zur Sicherheit von Mensch und Tier bei Elektrozaungeräten folgende Grenzwerte:
- Der Impulsabstand zwischen 2 Takten muss mehr als 1 Sekunde betragen
- Die Impulsenergie bei Berührung (lt. VDE ca. 500 Ohm) darf nicht höher als 5 Joule betragen
Laut VDE 0667 ( EN 61011) Anhang E und VDE 0131 gelten bei der Errichtung und für den
Betrieb von Elektrozaunanlagen folgende rechtsverbindliche Vorschriften:
- Elektrozaungeräte dürfen nicht in feuergefährdeten Stallungen und Scheunen montiert werden,
wenn eine Montage darin vorgesehen ist, muss eine Blitzschutzanlage außerhalb angebracht werden
- Der Weidezaun darf nur mit einem Weidezaungerät versorgt werden
- Stacheldraht darf nicht unter Strom gesetzt werden
- Innerhalb von Gebäuden ist für Zaunzuleitungen eine besondere Isolierung gegenüber
geerdeten Gebäudeteilen erforderlich - doppelt isoliertes Untergrundkabel verwenden
- Befindet sich die Erdung des Elektrozaunes in der Nähe eines Gebäudes, dann
muss der Abstand zwischen der Zaunerdung und der Schutzerde des Netzes mindestens 10m betragen
- Elektrozäune, die an öffentlichen Strassen oder Wegen gelegen sind, sind mit
Warnschildern zu sichern, welche mit dem Sicherheitszeichen einem Blitz oder die
Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun“ tragen.
Die Warnschilder sind im Abstand von
etwa 100 m anzubringen und bei Einmündungen und an Stellen an denen kein Elektrozaun
vermutet wird.
Gültige Rechtsvorschriften
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch BGB § 833 (Haftung des Tierhalters) gelten folgende
Regelungen hinsichtlich der Haftung und Schadenersatzpflicht des Tierhalters:
Wird durch ein Tier ein Mensch oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält,
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier
verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt
des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei
der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beachtet oder
der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Dies bedeutet für die Praxis:
Der Hobbytierhalter haftet in allen Schadensfällen.
Der landwirtschaftliche Tierhalter haftet für Schäden durch ausgebrochene Weidetiere nicht,
wenn die Zaunanlge den allgemeinen Anforderungen und Vorschriften entspricht,
wenn die Zaunanlage täglich kontrolliert wird,
wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßem Zaun entstanden wäre